Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
ZustVO TierGesG TierNebG NRW§ 4 Brucellose-Verordnung
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821), in der jeweils geltenden Fassung, ist
1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Satz 2
das Ministerium,
2. für die Zulassung von Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach § 3 Abs. 2
das Landesamt.